Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.200331.12.2008 BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 162/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Text

Förderung des Wiedereinstiegs

Information

Paragraph 11, (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die Personalabteilung über sämtliche Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Ebenso sind Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Vaterschaft auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die/der Bedienstete von der Personalabteilung oder von den Vorgesetzten zu einem Gespräch betreffend den Wiedereinstieg einzuladen. Eine diesbezügliche Information ergeht an die/den Gleichbehandlungsbeauftragte/n.
  2. Absatz 3,Die Karenzurlauber/innen sind von den unmittelbaren Vorgesetzten über aktuelle Projekte und von der Personalentwicklung über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen. Eine diesbezügliche Information ergeht an die Personalabteilung.
  3. Absatz 4,Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten die Teilnahme an Schulungen bereits vor dem Wiedereinstieg zu gestatten.
  4. Absatz 5,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gezielte Maßnahmen nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Gesetzesnummer

20002585

Dokumentnummer

NOR40039624