Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.200331.12.2008 BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 162/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Text

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 13, (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Sicherung von Kinderbetreuungseinrichtungen, anzustreben.

  1. Absatz 2,Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Anträgen gemäß Paragraphen 50 a und 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) ist unter Würdigung der Situation der Betroffenen nach Möglichkeit zu entsprechen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
  3. Absatz 4,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in der Normalarbeitszeit einschließlich des festgesetzten Überstundenpauschales zu bewältigen sind. Teilzeitbeschäftigung ist angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Bei der Festlegung von Besprechungs- und Kommissionssitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Die Termine sind jedenfalls zeitgerecht den Bediensteten bekannt zu geben.
  5. Absatz 6,Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten keinerlei sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung entstehen.
  6. Absatz 7,In der Personalplanung und -entwicklung ist die Möglichkeit einer Familienpause in der Karriereplanung für Frauen und Männer zu berücksichtigen.

Schlagworte

Besprechungszeit, Personalentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Gesetzesnummer

20002585

Dokumentnummer

NOR40039626