Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 34/2009materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,
Text
Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten
15. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, ist auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu achten. Insbesondere ist die Einsetzung von Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder zu fördern.
(2)Absatz 2,Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über jede erfolgte Neubesetzung von den in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009
Dokumentnummer
NOR40039628