Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 34/2009materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,
Text
Ausschreibung
§ 6. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.Paragraph 6, (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
(2)Absatz 2,Bei Ausschreibungen und Funktionsbetrauungen sind die Vorgaben der §§ 42 und 43 B-GBG zu beachten. Die jeweilige Ausschreibung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.Bei Ausschreibungen und Funktionsbetrauungen sind die Vorgaben der Paragraphen 42 und 43 B-GBG zu beachten. Die jeweilige Ausschreibung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
(3)Absatz 3,Bewerbungen insbesondere von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Anforderungsprofile für Funktionen müssen so formuliert sein, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
(5)Absatz 5,Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Sollte dies möglich sein, ist im Ausschreibungstext ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(6)Absatz 6,Der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist jeweils eine Ausfertigung des Ausschreibungstextes vor der Veröffentlichung bzw. internen Bekanntmachung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009
Dokumentnummer
NOR40039619