Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.200331.12.2008 BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 162/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Text

Unterstützung der/des Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 8, (1) Die Tätigkeit der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertreter/innen und der Kontaktfrau(en) gemäß B-GBG ist Teil ihrer Dienstpflichten. Es darf ihnen aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.

  1. Absatz 2,Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die/der Gleichbehandlungsbeauftragte, ihre/seine Stellvertreter/innen und die Kontaktfrau(en) zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit, notwendigen Budgetmittel und sonstigen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Sach- und Personalressourcen sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.
  2. Absatz 3,Der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen des Paragraph 31, B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4,Der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung sowie jede geplante Organisationsänderung bekannt zu geben.
  4. Absatz 5,Die Funktion der/des Gleichbehandlungsbeauftragen ist in der Geschäftseinteilung der Parlamentsdirektion auszuweisen.
  5. Absatz 6,Der aktuelle Frauenförderungsplan ist für alle Bediensteten über das Intranet zugänglich. Bedienstete ohne EDV-Zugang sind über Möglichkeiten der Einsichtnahme zu informieren.

Schlagworte

Sachressource

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Gesetzesnummer

20002585

Dokumentnummer

NOR40039621