Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
22.02.2003 bis 01.03.2006 — BGBl. II Nr. 161/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 122.02.200301.03.2006 BGBl. II Nr. 161/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epoxyderivate-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

22.02.2003BGBl. II Nr. 161/2003

Außerkrafttretensdatum

01.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 1 *1)

Spezifische Migrationshöchstwerte für BADGE und einige seiner Derivate

  1. Ziffer eins
    Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:
    1. Litera a
      BADGE (= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3- epoxypropyl)ether),
    2. Litera b
      BADGE.H tief 2 O,
    3. Litera c
      BADGE.HCl,
    4. Litera d
      BADGE.2HCl,
    5. Litera e
      BADGE.H tief 2 O.HCl
darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen:
  • Strichaufzählung
    1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien (analytische Toleranz ausgeschlossen) oder
  • Strichaufzählung
    1 mg/6 dm² in den in Anlage 1 Fußnote 6 der Kunststoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen.
  1. Ziffer 2
    Der Migrationstest ist gemäß den Anlagen 2 bis 4 der Kunststoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimulantien ist in diesen Wert jedoch auch BADGE.2H tief 2 O einzubeziehen, es sei denn, der Gebrauchsgegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Ziffer eins, Litera a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe nicht über den Höchstwerten gemäß Ziffer eins, liegen kann.
  2. Ziffer 3
    Die spezifische Migration der unter Ziffer eins, Litera a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe ist durch eine validierte Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.

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*1) Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für Verzehrprodukte.

Gesetzesnummer

20002587

Dokumentnummer

NOR40039659