Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epoxyderivate-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung kommen und bei deren Herstellung mindestens einer der folgenden Stoffe verwendet wird, oder die mindestens einen der folgenden Stoffe enthalten:Paragraph eins, (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung kommen und bei deren Herstellung mindestens einer der folgenden Stoffe verwendet wird, oder die mindestens einen der folgenden Stoffe enthalten:
2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: "BADGE") und einige seiner Derivate,
Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: "BFDGE") und einige ihrer Derivate,
sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: "NOGE") und einige ihrer Derivate.
(2)Absatz 2,Als Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 gelten:Als Gebrauchsgegenstände gemäß Absatz eins, gelten:
Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff,
mit Oberflächenbeschichtung versehene Gebrauchsgegenstände und
Klebstoffe, soweit sie Bestandteil von Gebrauchsgegenständen sind.
Dokumentnummer
NOR40039652