Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epoxyderivate-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die zuzüglich der Summe aus BADGE und seinen in Anlage 1 aufgelisteten Derivaten den in Anlage 2 festgelegten Höchstwert übersteigt.Paragraph 4, (1) Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die zuzüglich der Summe aus BADGE und seinen in Anlage 1 aufgelisteten Derivaten den in Anlage 2 festgelegten Höchstwert übersteigt.
(2)Absatz 2,Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BFDGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, darf BFDGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.
Dokumentnummer
NOR40039655