Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epoxyderivate-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände, sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten gekommen sind. Diese Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 35 LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten. Paragraph 6, Diese Verordnung gilt nicht für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände, sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten gekommen sind. Diese Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß Paragraph 35, LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.
Dokumentnummer
NOR40062221