Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von kleinen Mengen von UN 1057 Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P205(9) dürfen Feuerzeuge oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge in Verpackungen, die nur den Bestimmungen unter Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 entsprechen, befördert werden, wenn diese Verpackungen eine Bruttomasse von nicht mehr als 10 kg haben.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2008 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40039703