Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 30.05.2000 — BGBl. III Nr. 27/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute30.05.2000 BGBl. III Nr. 27/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2003,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.05.2000BGBl. III Nr. 27/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

Definitionen

Dieses Abkommen bezeichnet:

  1. Litera a
    als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
  2. Litera b
    als Kraftfahrlinienverkehr unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Litera a, gegeben sind. Diese Beförderungen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle und die Beförderung von Schülern zwischen ihrer Wohnung und ihrer Schule, werden als „Sonderformen des Kraftfahrlinienverkehrs“ bezeichnet;
  3. Litera c
    als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei für den auf dem Hoheitsgebiet des Staates dieser Vertragspartei verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
  4. Litera d
    als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Tschechischen Republik das Ministerium für Verkehr und Fernmeldewesen;
  5. Litera e
    als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
  6. Litera f
    als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
  7. Litera g
    als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist. Der Unternehmer darf die Kraftfahrlinie gemäß diesem Abkommen nur mit Fahrzeugen betreiben, die im Hoheitsgebiet seines Heimatstaates zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20002614

Dokumentnummer

NOR40040032