Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Funktionsperiode
§ 4.Paragraph 4,
Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren, der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40040055