Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 11. Während eines zusätzlichen Zeitraumes von mindestens zwölf Monaten ist in den Fällen des § 7 der Betrieb verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin zu kontrollieren. Paragraph 11, Während eines zusätzlichen Zeitraumes von mindestens zwölf Monaten ist in den Fällen des Paragraph 7, der Betrieb verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin zu kontrollieren.
Dokumentnummer
NOR40040101