Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 12. (1) Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von Kontaminanten in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreiten und ist es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich, istParagraph 12, (1) Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von Kontaminanten in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreiten und ist es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich, ist
hinsichtlich der zur Milch- bzw. Eiproduktion bestimmten Tiere entsprechend § 18 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2002 undhinsichtlich der zur Milch- bzw. Eiproduktion bestimmten Tiere entsprechend Paragraph 18, der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2002, und hinsichtlich Honig entsprechend § 24 LMG 1975hinsichtlich Honig entsprechend Paragraph 24, LMG 1975
vorzugehen.
(2)Absatz 2,Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei hinsichtlich der beprobten Chargen gemäß den Bestimmungen des § 40 LMG 1975 mit vorläufiger Beschlagnahme vorzugehen ist. Die Beschlagnahme ist bei Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses aufzuheben.Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei hinsichtlich der beprobten Chargen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 40, LMG 1975 mit vorläufiger Beschlagnahme vorzugehen ist. Die Beschlagnahme ist bei Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses aufzuheben.
Schlagworte
Milchproduktion
Dokumentnummer
NOR40040102