Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.2003 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 191/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.200313.03.2006 BGBl. II Nr. 191/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 191/2003

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Paragraph 2, Gemäß dieser Verordnung ist/sind:

  1. Ziffer eins
    "Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse": Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an Tiere verboten ist.
  2. Ziffer 2
    "Vorschriftswidrige Behandlung": Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen.
  3. Ziffer 3
    "Rückstand": Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können.
  4. Ziffer 4
    "Herkunftsbetrieb": Betriebe, welche Tiere halten, die für die Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig bestimmt sind.
  5. Ziffer 5
    "Betriebseigenes Register" ("Stallbuch"): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten einzutragen sind.
  6. Ziffer 6
    "Wartezeit": Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig nicht verwendet werden dürfen.
  7. Ziffer 7
    "Betriebe zur Erstverarbeitung": Betriebe, in denen Produkte der Herkunftsbetriebe behandelt (ausgenommen Kühlung im Herkunftsbetrieb), verarbeitet, verpackt oder abgefüllt werden.
  8. Ziffer 8
    "Erstverarbeitungsprodukte": Produkte, die in Betrieben zur Erstverarbeitung üblicherweise hergestellt werden.

Gesetzesnummer

20002626

Dokumentnummer

NOR40040092