Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. Wird bei den Untersuchungen gemäß § 5 eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen oder Rückstandshöchstwerte von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten überschritten, so hat die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) Paragraph 6, Wird bei den Untersuchungen gemäß Paragraph 5, eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen oder Rückstandshöchstwerte von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten überschritten, so hat die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 35, LMG 1975)
die für die Einhaltung veterinärrechtlicher Bestimmungen zuständigen Behörden nachweislich zu verständigen,
gemäß § 37 LMG 1975 die erforderlichen Ermittlungen und Kontrollen durchzuführen - insbesondere um die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen festzustellen - undgemäß Paragraph 37, LMG 1975 die erforderlichen Ermittlungen und Kontrollen durchzuführen - insbesondere um die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen festzustellen - und
hinsichtlich der betroffenen Charge gemäß den Bestimmungen des § 40 LMG 1975 vorzugehen.hinsichtlich der betroffenen Charge gemäß den Bestimmungen des Paragraph 40, LMG 1975 vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR40040096