Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 9. In den Fällen des § 7 sind repräsentative Probenziehungen durchzuführen, sofern veterinärrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Diese Probenziehungen haben jede Charge der im Betrieb vorhandenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und der aus Primärerzeugnissen der betroffenen Tierart im Herkunftsbetrieb hergestellten Erstverarbeitungsprodukte zu umfassen. Paragraph 9, In den Fällen des Paragraph 7, sind repräsentative Probenziehungen durchzuführen, sofern veterinärrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Diese Probenziehungen haben jede Charge der im Betrieb vorhandenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und der aus Primärerzeugnissen der betroffenen Tierart im Herkunftsbetrieb hergestellten Erstverarbeitungsprodukte zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR40040099