Der Geländestreifen gemäß § 5 Abs. 1 HlG für den Verlauf der vorläufigen Trasse der auch den Geländestreifen gemäß § 5a Abs. 5 HlG darstellt, ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abteilung II/Sch2), beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt, Grafenstein und Ruden aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen Blatt 1 bis Blatt 10, Plan Nr. KB-UVE 23-S-1131-0 bis KB-UVE 23-S-1140-0, Maßstab 1 : 2 500 durch die grau unterlegten Streifen ausgewiesen.Der Geländestreifen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, HlG für den Verlauf der vorläufigen Trasse der auch den Geländestreifen gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5, HlG darstellt, ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abteilung II/Sch2), beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt, Grafenstein und Ruden aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen Blatt 1 bis Blatt 10, Plan Nr. KB-UVE 23-S-1131-0 bis KB-UVE 23-S-1140-0, Maßstab 1 : 2 500 durch die grau unterlegten Streifen ausgewiesen.