Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und § 6 Abs. 1 Z 10Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10
I. Erhitzen in Konservenrömisch eins. Erhitzen in Konserven
entweder in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr oder
es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
das Fleisch muss vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;
vor der Erhitzung ist jedes der Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;
das im Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden:
das Erzeugnis muss mindestens vier Stunden lang eine Temperatur von wenigstens 60 °C aufweisen; die Kerntemperatur muss während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 °C erreichen;
die Temperatur muss bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden; diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;
während der gesamten Behandlungsdauer muss das Fleisch gesondert oder darf nicht zur gleichen Zeit mit Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden;
nach der Behandlung ist jeder der genannten Behälter gemäß Anhang B, Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen.nach der Behandlung ist jeder der genannten Behälter gemäß Anhang B, Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen.
II. Sonstige Verfahrenrömisch zwei. Sonstige Verfahren
Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt I, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht, oderErhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt römisch eins, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht, oder
Unterziehen einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen:
Diese Erzeugnisse dürfen nur unter amtlicher, tierärztlicher Überwachung zubereitet und müssen vor jeder Ansteckung oder Wiederansteckung geschützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40040138