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Anl. 1

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 199/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 199/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 199/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ANHANG

Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10

römisch eins. Erhitzen in Konserven

  1. A
    entweder in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr oder
  2. B
    es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  3. Ziffer eins
    das Fleisch muss vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;
  4. Ziffer 2
    vor der Erhitzung ist jedes der Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;
  5. Ziffer 3
    das im Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden:
    1. Litera a
      das Erzeugnis muss mindestens vier Stunden lang eine Temperatur von wenigstens 60 °C aufweisen; die Kerntemperatur muss während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 °C erreichen;
    2. Litera b
      die Temperatur muss bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden; diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;
  6. Ziffer 4
    während der gesamten Behandlungsdauer muss das Fleisch gesondert oder darf nicht zur gleichen Zeit mit Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden;
  7. Ziffer 5
    nach der Behandlung ist jeder der genannten Behälter gemäß Anhang B, Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen.

römisch zwei. Sonstige Verfahren

  1. A
    Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt römisch eins, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht, oder
  2. B
    Unterziehen einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen:
  3. Ziffer eins
    aw nicht mehr als 0,93;
  4. Ziffer 2
    pH nicht mehr als 6.
Diese Erzeugnisse dürfen nur unter amtlicher, tierärztlicher Überwachung zubereitet und müssen vor jeder Ansteckung oder Wiederansteckung geschützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040138