Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Schutz- und Überwachungszone
§ 4.Paragraph 4,
Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.
Schlagworte
Schutzzone, Verbringungsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40040131