Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben: Paragraph 3, Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:
beim Voranschlagsansatz 1/15016 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro zur Kofinanzierung von Förderungen durch die EU, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Paragrafe 1/6306 und 1/6308 für Zahlungen der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundesvergabeamtes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln 63 und/oder 64 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/30006 bis zu einem Betrag von 1,613 Millionen Euro zur Förderung des Vereines für Konsumenteninformation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/30008 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 585 für Zahlungen aus kurzfristigen Verpflichtungen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 519 sichergestellt werden kann.
Schlagworte
Forschungsinfrastruktur
Dokumentnummer
NOR40040426