Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.2003 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 13/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.05.200330.06.2003 BGBl. I Nr. 13/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetzliches Budgetprovisorium 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. I Nr. 13/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 6, Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß Paragraph eins, anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2002 wie folgt zu vollziehen:

  1. Ziffer eins
    Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 im Ausmaß jener Beträge zu geben, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.
  2. Ziffer 2
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1008 "Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)" erfolgt beim Paragrafen 1154 "Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)".
  3. Ziffer 3
    Kapitel 15 "Soziale Sicherheit und Generationen" erhält die Bezeichnung "Soziale Sicherheit". Der Titel 150 erhält die Bezeichnung "BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz".
  4. Ziffer 4
    Kapitel 17 "Gesundheit" erhält die Bezeichnung "Gesundheit und Frauen". Zur Verrechnung der Aus gaben und Einnahmen für das "Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" wird der Titel 170, für jene der "Zentralleitung" der Paragraf 1700 geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze 1/17000/43 "Personalausgaben", 1/17003/43 "Anlagen", 1/17005/23,43 "Bezugsvorschüsse", 1/17006/21,22 "Förderungen", 1/17007/21,22,43 "Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)", 1/17008/12,22,43 "Aufwendungen", 2/17000/22 "Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen", 2/17004/21,43 "Erfolgswirksame Einnahmen", 2/17005/43 "Sonstige Einnahmen von der EU", 2/17008/43 "Sonstige bestandswirksame Einnahmen" sowie 2/17009/23,43 "Bezugsvorschussersätze" zugeordnet. Die Ausgaben für "Gesundheitsökonomische Belange" werden beim Voranschlagsansatz 1/17018/21 verrechnet. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für "Leistungen zur Krankenv. u. sonst. Leistungen zur Sozialv." wird der Titel 175 geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze 1/17507/22 "Leistungen zur Krankenversicherung", 1/17517/22 "Sonstige Leistungen zur Sozialversicherung", 2/17504/22 "Leistungen zur Krankenversicherung" und 2/17514/22 "Leistungen zur Sozialversicherung" zugeordnet.
  5. Ziffer 5
    Kapitel 19 "Jugend, Familie und Senioren" erhält die Bezeichnung "Familie, Generationen, Konsumentenschutz". Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt, wird der Titel 195 "Konsumentenschutz" geschaffen, dem die Voranschlagsansätze 1/19506/43 "Förderungen", 1/19508/43 "Aufwendungen" und 2/19504/43 "Erfolgswirksame Einnahmen" zugeordnet werden.
  6. Ziffer 6
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 703 "Sportangelegenheiten" erfolgt unter dem Titel 106 "Sportangelegenheiten" mit Ausnahme jener der Voranschlagsansätze 1/70310/11 "Personalausgaben" und 1/70317/11 "Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)", die bei den Voranschlagsansätzen 1/10000/43 "Personalausgaben" und 1/10007/43 "Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)" verrechnet werden.

Gesetzesnummer

20002662

Dokumentnummer

NOR40040429