Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 7. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu berücksichtigen. Paragraph 7, Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Artikel 51, Absatz 5, B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR40040430