Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Projekt (IBRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1956Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
ABSATZ 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiemit der Bürge bedingungslos, als Bürge und Zahler, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen der Anleihenehmer, wie sie im Anleiheabkommen festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Dokumentnummer
NOR40040455