Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2003,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 880 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 880 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ........................ 400
Kärnten: ........................... 30
Niederösterreich: .................. 2 700
Oberösterreich: .................... 1 900
Salzburg: .......................... 100
Steiermark: ........................ 2 450
Wien: .............................. 300