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§ 14 EisbVO 2003

Fassungen
ab 15.03.2003 — BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute15.03.2003 BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.03.2003BGBl. II Nr. 209/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbVO 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Antragsunterlagen

Paragraph 14,

Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem Stellvertreter sind beizugeben

  1. Ziffer eins
    Lebenslauf mit Lichtbild,
  2. Ziffer 2
    eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung),
  3. Ziffer 3
    die persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Behörde in den letzten fünf Jahren Verwaltungsstrafen wegen Pflichtverletzungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes sowie wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften oder Umweltschutzvorschriften ausgesprochen wurden,
  4. Ziffer 4
    Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen über die Dauer und Art der praktischen Verwendung,
  5. Ziffer 5
    Zeugnis über die Ablegung des in Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Studiums,
  6. Ziffer 6
    Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der verantwortliche Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte,
  7. Ziffer 7
    der Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen wurde,
  8. Ziffer 8
    die Zustimmungserklärung des Betroffenen zur Bestellung,
  9. Ziffer 9
    Bestätigung des Eisenbahnunternehmens über die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens und
  10. Ziffer 10
    Zeugnisse gemäß Paragraph 13, Absatz 6
oder gegebenenfalls
  1. Ziffer 11
    Bescheide über vorherige Genehmigungen der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter.

Schlagworte

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20002669

Dokumentnummer

NOR40040552