Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
(2)Absatz 2,Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
(3)Absatz 3,Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
(4)Absatz 4,Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
(5)Absatz 5,Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(6)Absatz 6,Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.
(7)Absatz 7,Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Absatz eins bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40040555