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§ 18 EisbVO 2003

Fassungen
15.03.2003 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1815.03.200331.12.2008 BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.03.2003BGBl. II Nr. 209/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2008

Abkürzung

EisbVO 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verhalten während des Dienstes

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. Absatz 2,Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
  3. Absatz 3,Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
  4. Absatz 4,Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.

Schlagworte

Empfangsgerät

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20002669

Dokumentnummer

NOR40040556