Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Verhalten während des Dienstes
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
(2)Absatz 2,Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
(3)Absatz 3,Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(4)Absatz 4,Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40040556