Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
4. Hauptstück
Betrieb
Signale
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Signale sind so anzuordnen und zu geben, dass sie rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden können. Den Signalen sind entsprechende Führerstandsanzeigen gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Signale werden in hörbare und sichtbare Signale sowie in Tag- und Nachtsignale unterschieden.
(3)Absatz 3,Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 1 entsprechen. Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung des Signalbildes maßgebend.
(4)Absatz 4,Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen nicht Anlass zu Verwechslung geben. Nachtsignale sind zu verwenden, wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m erkennbar sind.
(5)Absatz 5,Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40040558