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§ 20 EisbVO 2003

Fassungen
15.03.2003 bis 26.06.2014 — BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2015.03.200326.06.2014 BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.03.2003BGBl. II Nr. 209/2003

Außerkrafttretensdatum

26.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014

Abkürzung

EisbVO 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

4. Hauptstück
Betrieb

Signale

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Signale sind so anzuordnen und zu geben, dass sie rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden können. Den Signalen sind entsprechende Führerstandsanzeigen gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Signale werden in hörbare und sichtbare Signale sowie in Tag- und Nachtsignale unterschieden.
  3. Absatz 3,Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 1 entsprechen. Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung des Signalbildes maßgebend.
  4. Absatz 4,Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen nicht Anlass zu Verwechslung geben. Nachtsignale sind zu verwenden, wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m erkennbar sind.
  5. Absatz 5,Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

Schlagworte

Tagsignal

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20002669

Dokumentnummer

NOR40040558