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§ 22 EisbVO 2003

Fassungen
ab 15.03.2003 — BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute15.03.2003 BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.03.2003BGBl. II Nr. 209/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbVO 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

6. Hauptstück
Aufsicht, Ausnahmen

Technische Aufsicht

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.
  2. Absatz 2,Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und fünf Jahre lang aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.

Schlagworte

Verkehrsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20002669

Dokumentnummer

NOR40040560