Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Grundsätze
§ 3.Paragraph 3,
Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40040541