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§ 5 EisbVO 2003

Fassungen
15.03.2003 bis 26.06.2014 — BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.03.200326.06.2014 BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.03.2003BGBl. II Nr. 209/2003

Außerkrafttretensdatum

26.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014

Abkürzung

EisbVO 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
  2. Absatz 2,Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Treten an Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmitteln während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
  4. Absatz 4,Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
  5. Absatz 5,Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.
  6. Absatz 6,Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen die grundlegenden Anforderungen anhand der Entscheidung 2002/734/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Betrieb” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 370 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 11, erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20002669

Dokumentnummer

NOR40040543