Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(2)Absatz 2,Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
(3)Absatz 3,Treten an Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmitteln während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
(4)Absatz 4,Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
(5)Absatz 5,Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.
(6)Absatz 6,Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen die grundlegenden Anforderungen anhand der Entscheidung 2002/734/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Betrieb” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 370 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 11, erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40040543