Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisklassenfeststellungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 506/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die meistverkaufte Preisklasse ist jährlich anhand der gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, in der geltenden Fassung, von den Großhändlern (§ 6 Tabakmonopolgesetz 1996) zu meldenden Umsätze an Tabakerzeugnissen des vorangegangenen Kalenderjahres, durch den Vergleich der Summen verkaufter Zigaretten jeder Preisklasse, zu ermitteln.Die meistverkaufte Preisklasse ist jährlich anhand der gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, in der geltenden Fassung, von den Großhändlern (Paragraph 6, Tabakmonopolgesetz 1996) zu meldenden Umsätze an Tabakerzeugnissen des vorangegangenen Kalenderjahres, durch den Vergleich der Summen verkaufter Zigaretten jeder Preisklasse, zu ermitteln. (2)Absatz 2,Für jede Zigarettensorte ist die Stückzahl verkaufter Zigaretten zu errechnen. Den errechneten Stückzahlen jeder Sorte ist deren, zum Stichtag 1. Jänner geltende, Kleinverkaufspreis gegenüberzustellen. Der Kleinverkaufspreis, dem die höchste Anzahl verkaufter Zigaretten gegenüber steht, ergibt die meistverkaufte Preisklasse.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40040627