Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Voranmeldungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den
Zeitraum April 2003 anzuwenden (vgl. § 5).Zeitraum April 2003 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 3. Teilnahmeberechtigt an der automationsunterstützten Datenübertragung sind Unternehmer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 8 UStG 1994 sowie die im § 3 der FinanzOnline-Verordnung 2002 genannten Vertreter. Paragraph 3, Teilnahmeberechtigt an der automationsunterstützten Datenübertragung sind Unternehmer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 8, UStG 1994 sowie die im Paragraph 3, der FinanzOnline-Verordnung 2002 genannten Vertreter.
Dokumentnummer
NOR40040633