Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Voranmeldungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den
Zeitraum April 2003 anzuwenden (vgl. § 5).Zeitraum April 2003 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 4. Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung erfolgt, sofern der Unternehmer noch nicht Teilnehmer von FinanzOnline ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt. Paragraph 4, Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung erfolgt, sofern der Unternehmer noch nicht Teilnehmer von FinanzOnline ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
Dokumentnummer
NOR40040634