Rechtstracker.at

§ 3 NLV 2003

Fassungen
01.05.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 236/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.200331.12.2003 BGBl. II Nr. 236/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. II Nr. 236/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

NLV 2003

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 616 aus 2003,).

Text

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3, (1) Im Jahr 2003 dürfen im Burgenland höchstens 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. Ziffer eins
    45 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
  2. Ziffer 2
    fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  3. Ziffer 3
    160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
  4. Ziffer 4
    fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  1. Absatz 2,Im Jahr 2003 dürfen in Kärnten höchstens 95 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  2. Absatz 3,Im Jahr 2003 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      290 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      1 060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  3. Absatz 4,Im Jahr 2003 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  4. Absatz 5,Im Jahr 2003 dürfen in Salzburg höchstens 335 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      95 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  5. Absatz 6,Im Jahr 2003 dürfen in der Steiermark höchstens 775 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      285 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  6. Absatz 7,Im Jahr 2003 dürfen in Tirol höchstens 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  7. Absatz 8,Im Jahr 2003 dürfen in Vorarlberg höchstens 305 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  8. Absatz 9,Im Jahr 2003 dürfen in Wien höchstens 3 115 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      925 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).

Gesetzesnummer

20002688

Dokumentnummer

NOR40040690