Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 616/2003).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 616 aus 2003,).
Text
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2003 dürfen im Burgenland höchstens 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievonParagraph 3, (1) Im Jahr 2003 dürfen im Burgenland höchstens 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
45 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);45 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(2)Absatz 2,Im Jahr 2003 dürfen in Kärnten höchstens 95 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(3)Absatz 3,Im Jahr 2003 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
290 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);290 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
1 060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);1 060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(4)Absatz 4,Im Jahr 2003 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(5)Absatz 5,Im Jahr 2003 dürfen in Salzburg höchstens 335 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
95 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);95 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(6)Absatz 6,Im Jahr 2003 dürfen in der Steiermark höchstens 775 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
285 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);285 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(7)Absatz 7,Im Jahr 2003 dürfen in Tirol höchstens 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(8)Absatz 8,Im Jahr 2003 dürfen in Vorarlberg höchstens 305 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(9)Absatz 9,Im Jahr 2003 dürfen in Wien höchstens 3 115 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
925 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);925 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
Dokumentnummer
NOR40040690