Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.04.2003 bis 31.12.2004 — BGBl. III Nr. 49/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.04.200331.12.2004 BGBl. III Nr. 49/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.04.2003BGBl. III Nr. 49/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter, Anhang A des ADR, findet folgender Wortlaut Anwendung:

Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten:

“KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672).”

  1. Absatz 2,Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
  2. Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:
    “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M133)”.
  3. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
  4. Absatz 5,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Gesetzesnummer

20002702

Dokumentnummer

NOR40040710