Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung von Calciumcarbid - (RID) - Artikel 6 Abs. 12Beförderung von Calciumcarbid - (RID) - Artikel 6 Absatz 12
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W1 RID darf UN 1402 Calciumcarbid der Verpackungsgruppe II, das in Großpackmitteln (IBC) des Typs 11A verpackt ist, unter folgenden Bedingungen in offenen Wagen befördert werden:Abweichend von Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W1 RID darf UN 1402 Calciumcarbid der Verpackungsgruppe römisch zwei, das in Großpackmitteln (IBC) des Typs 11A verpackt ist, unter folgenden Bedingungen in offenen Wagen befördert werden:
Die Großpackmittel (IBC) dürfen oben und an den Seiten nicht mit Ventilen oder irgendwelchen Verschlussmitteln ausgerüstet sein.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keinem Eindringen von Feuchtigkeit kommen kann.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den sonstigen Angaben gemäß Kapitel 5.4 RID hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
"Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5/2002).""Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5 aus 2002,)."
(3)Absatz 3,Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 22. Oktober 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR40040711