Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung vonKältemaschinen (UN 2857)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter, Anhang A des RID, findet folgender Wortlaut Anwendung:
Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten:
“KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672).”
(2)Absatz 2,Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des RID sind einzuhalten.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ist im Frachtbrief zu vermerken:
“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (7/2002)”.“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (7 aus 2002,)”.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung findet auch für Beförderungen durch den Kanaltunnel Anwendung.
(5)Absatz 5,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020
Dokumentnummer
NOR40040712