Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2003,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2)Absatz 2,Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:
die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
die Beförderungsbedingungen.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40040719