Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Abweichung vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2003,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.4.3 findet die Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks TP13 auf die Stoffe, denen sie in Spalte 11 der Tabelle A des Kapitels 3.2, zugeordnet ist, keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Alle übrigen Vorschriften des RID sind einzuhalten.
(3)Absatz 3,Im Frachtbrief hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (6/2002)“.„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (6 aus 2002,)“.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis einschließlich 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020
Dokumentnummer
NOR40040726