Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.01.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 39/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 521.01.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 39/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technischer Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.01.2004BGBl. II Nr. 39/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5, Der Inhaber einer Anlage, die zur Konzentrierung gemäß Anhang römisch fünf, Abschnitt D Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein, Amtsblatt Nummer L 179 vom 14.7.1999, Seite 1, geeignet ist, hat der Bundeskellereiinspektion den Standort der Anlage bis 1. März 2004 mitzuteilen. Dies gilt auch für denjenigen, der mit derartigen Anlagen einen Handel betreibt. Auch jede Weitergabe einer derartigen Anlage ist samt Empfänger mitzuteilen. Die Bundeskellereiinspektion hat die gemeldeten Anlagen zu verschließen. Nicht ordnungsgemäß gemeldete Anlagen verfallen gemäß Paragraph 67, Weingesetz 1999. Wer beabsichtigt, eine Konzentrierung durchzuführen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der voraussichtlichen Einsatzdauer, der Menge des zu konzentrierenden Mostes und des Einsatzortes mindestens 3 Tage vor der Durchführung schriftlich (auch Telefax oder e-mail möglich) zu melden. Ebenso ist eine Öffnung der Anlage zu anderen Zwecken wie zB der Herstellung von Traubenmostkonzentrat oder zur Wartung zu beantragen.

Gesetzesnummer

20002708

Dokumentnummer

NOR40049430