Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 499/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte NacheichfristFür die in Paragraph 15, Ziffer 5, Litera f, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
wenn die Richtigkeit des Zählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227535