Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Schierzeuger oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffformgebung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Schierzeuger oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffformgebung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40041058