Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.2003 bis 31.08.2022 — BGBl. II Nr. 260/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.200331.08.2022 BGBl. II Nr. 260/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. II Nr. 260/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststoffformgebung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen,
  2. Ziffer 2
    Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
  3. Ziffer 3
    Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
  4. Ziffer 4
    Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,
  5. Ziffer 5
    Auswählen, Aufbereiten, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
  6. Ziffer 6
    Bearbeiten von Kunststoffen und Kunststoffhalbzeugen spanend und spanlos,
  7. Ziffer 7
    Rüsten, Prüfen und in Betrieb nehmen von Maschinen und Anlagen nach Vorgabe,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von Produkten aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken,
  9. Ziffer 9
    Veredeln von Oberflächen,
  10. Ziffer 10
    Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,
  11. Ziffer 11
    Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  12. Ziffer 12
    Erkennen und Beheben von Mängeln.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20002725

Dokumentnummer

NOR40041048