Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2003 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 260/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.200331.12.2023 BGBl. II Nr. 260/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. II Nr. 260/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat eine Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung und eine fertigungstechnische Arbeitsprobe zu umfassen.
  2. Absatz 2,Bei der Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung ist nach Wahl der Prüfungskommission eine Halbzeugverarbeitung oder die Herstellung eines Verbundwerkstoffteils auszuführen.
  3. Absatz 3,Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe ist nach Wahl des Prüflings eine Spritzgussverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Arbeitsprobe gemäß Absatz 2, (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von vier Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Absatz 3, (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5,Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  6. Absatz 6,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Winkeligkeit und Ebenheit,
    3. Ziffer 3
      Oberfläche,
    4. Ziffer 4
      Festigkeit,
    5. Ziffer 5
      dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
    6. Ziffer 6
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
    7. Ziffer 7
      fachgemäßes Sammeln und Sortieren von Rest- und Hilfsstoffen.

Schlagworte

Reststoff

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20002725

Dokumentnummer

NOR40041051