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§ 10 MMHm-AV

Fassungen
ab 23.09.2015 — BGBl. II Nr. 270/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute23.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 270/2015
§ 1001.04.200322.09.2015 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.09.2015BGBl. II Nr. 270/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Modulordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter
    1. Ziffer eins
      der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
    4. Ziffer 4
      der Ausbildung für Lehraufgaben und
    5. Ziffer 5
      der verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
  2. Absatz 2,Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
    5. Ziffer 5
      allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
  4. Absatz 4,Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger
    1. Ziffer eins
      der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
    4. Ziffer 4
      der Ausbildung für Lehraufgaben
    dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  6. Absatz 6,Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Dienstbetrieb, Ausbildungsleitung, Lehrkraft, Lernmethode

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40174927