Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Modulordnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
der Ausbildung für Lehraufgaben und
der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
(2)Absatz 2,Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen:
Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
(4)Absatz 4,Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
der Ausbildung für Lehraufgaben
dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(6)Absatz 6,Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Dienstbetrieb, Ausbildungsleitung, Lehrkraft, Lernmethode
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40174927