Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
(2)Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3)Absatz 3,Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4)Absatz 4,Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Absatz eins und die Beurteilung gemäß Absatz 2, einzubeziehen.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
„ausgezeichnet bestanden“,
(6)Absatz 6,Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mitDie Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
„ausgezeichnet teilgenommen“,
„nicht erfolgreich teilgenommen“
zu beurteilen.
(7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“ und „teilgenommen“ gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041075