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§ 13 MMHm-AV

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
  2. Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
  3. Absatz 3,Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
  4. Absatz 4,Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Absatz eins und die Beurteilung gemäß Absatz 2, einzubeziehen.
  5. Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „bestanden“
    3. Ziffer 3
      „nicht bestanden“
  6. Absatz 6,Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet teilgenommen“,
    2. Ziffer 2
      „teilgenommen“ oder
    3. Ziffer 3
      „nicht erfolgreich teilgenommen“
    zu beurteilen.
  7. Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“ und „teilgenommen“ gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041075