Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
ein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder
ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, oder
nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.
(2)Absatz 2,Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041080